Bequem bezahlen mit PayPal. Die moderne art zu bezahlen – ganz einfach, ganz sicher. PayPal ist besonders sicher, weil Sie beim Shoppen keine Bankdaten eingeben müssen. Mehr erfahren sie auf www.PayPal.de 

Weitere Zahlungsoptionen:

Gegen Vorkasse, Per Nachnahme.

AVG

Allgemeine Vertragsgrundlagen Kommunikationsdesign (AVG-Kommunikationsdesign),

Allgemeine Vertragsgrundlagen Produktdesign (AVG-Produktdesign)

und Allgemeine Vertragsgrundlagen Fotodesign (AVG-Fotodesign)

nach den Vertragsgrundlagen des AGD (Allianz deutscher Designer e.V.)

 

Allgemeine Vertragsgrundlagen Kommunikationsdesign

(AVG Kommunikationsdesign)

 

1. Allgemeines

1.1 Für alle Verträge über Kommunikationsdesign-Leistungen zwischen dem Kommunikationsdesigner

und dem Auftraggeber gelten ausschließlich die nachfolgenden

AVG. Sie gelten auch dann, wenn der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen

verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten AVG abweichende

Bedingungen enthalten.

1.2 Die AVG des Kommunikationsdesigners gelten auch, wenn der Kommunika -

tionsdesigner in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Bedingungen

abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.

1.3 Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur dann gültig,

wenn ihnen der Kommunikationsdesigner ausdrücklich schriftlich zustimmt.

 

2. Vertragsgegenstand

Der Gegenstand des Vertrages richtet sich nach den Individualvereinbarungen der

Parteien. Der Kommunikationsdesigner schuldet keine Leistungen, die nicht ausdrücklich

individuell vereinbart wurden.

Geschuldet ist die Übergabe der Entwürfe in einer Art und Weise, die die Herstellung

der sich aus dem Vertrags-/Auftragszweck ergebenden Produkte ermöglicht; die Übergabe

sogenannter »offener« Dateien ist grundsätzlich nicht geschuldet.

 

3. Vergütung

3.1 Sämtliche Leistungen, die der Kommunikationsdesigner für den Auftraggeber

er bringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.

Wünscht der Auftraggeber während oder nach Leistungserbringung des Kommunika -

tionsdesigners Sonder- und/oder Mehrleistungen des Kommunikationsdesigners, so

folgt daraus eine ergänzende Vergütungspflicht.

Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu

vertreten hat, so kann der Kommunikationsdesigner eine angemessene Erhöhung der

Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche

geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens

bleibt davon unberührt.

3.2 Die Vergütung setzt sich vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen aus einem

Entwurfshonorar und – soweit eine Nutzung der Leistungen vertraglich vorgesehen ist –

einem Nutzungshonorar zusammen. Das Nutzungshonorar wird nach dem vertraglich

vereinbarten Nutzungsumfang bestimmt. Weitergehende Nutzungen müssen ergänzend

bezahlt werden. Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen wird die Vergütung des

Entwurfs- und Nutzungshonorars nach dem jeweils aktuellen AGD Vergütungstarif

Design berechnet, wie er zwischen der Allianz deutscher Designer (AGD) und der Vereinigung

Selbstständige Design-Studios (SDSt) geschlossen wurde. Der AGD Vergütungstarif

Design kann jederzeit beim Auftragnehmer angefordert werden.

3.3 Vorschläge des Auftraggebers bzw. seiner Mitarbeiter oder seine bzw. deren sonstige

Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung.

 

4. Fälligkeit der Vergütung, Abnahme, Verzug

4.1 Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes fällig. Werden die bestellten Arbeiten

in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei einer solchen

Teilabnahme fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über einen Zeitraum von mehr als zwei

Monaten oder erfordert er vom Kommunikationsdesigner finanzielle Vorleistungen, die

25% des vereinbarten Honorars übersteigen, so sind angemessene Abschlagszahlungen

zu leisten, und zwar . der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, . nach Fertigstellung

von 50% der Arbeiten, . nach Ablieferung.

4.2 Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert

werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. M.ngelansprüche hinsichtlich

der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen.

4.3 Bei Zahlungsverzug kann der Kommunikationsdesigner bei Rechtsgeschäften, an

denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem

jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a., bei Rechtsgeschäften, an

denen ein Verbraucher beteiligt ist, in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz

der Europäischen Zentralbank verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen

höheren Schadens bleibt vorbehalten.

 

5. Nutzungsrechte

5.1 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen nur für den vereinbarten Nutzungsumfang

(zeitlich, räumlich und inhaltlich) verwendet werden. Jede Nutzung über den

vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) hinaus ist in jedem

Fall durch ein Nutzungshonorar gesondert zu vergüten. Sie ist bei rechtlich geschützten

Leistungen nicht gestattet und berechtigt den Kommunikationsdesigner neben der Forderung

eines ergänzenden Nutzungshonorar zur Geltendmachung von Unterlassungsund

Schadensersatzansprüchen. Jede auch nur teilweise Nachahmung eines rechtlich

geschützten Entwurfs oder einer rechtlich geschützten Reinzeichnung ist unzulässig.

Sämtliche Entwürfe, Reinzeichnungen, Konzeptionen und sonstige Leistungen des

Kommunikationsdesigners werden dem Auftraggeber im Sinne des § 18 Abs. 1 UWG

anvertraut. Eine unbefugte Verwertung oder Mitteilung an Dritte außerhalb der vertraglichen

Vereinbarung der Parteien ist unzulässig.

5.2 Der Kommunikationsdesigner räumt dem Auftraggeber die für den jeweiligen

Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte ein. Soweit nichts anderes vereinbart ist,

wird im Zweifel jeweils nur das einfache Nutzungsrecht eingeräumt.

5.3 Jede Übertragung oder Teilübertragung von Nutzungsrechten und jede Einräumung

von Unterlizenzen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Kommunikationsdesigners.

5.4 Die Nutzungsrechte gehen Zug um Zug mit der vollständigen Bezahlung der Vergütung

auf den Auftraggeber über.

5.5 Geschützte Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung

des Kommunikationsdesigners weder im Original noch bei der Reproduktion verändert

werden.

 

6. Namensnennungspflicht

Der Kommunikationsdesigner ist auf oder in unmittelbarer Nähe zu den Vervielfältigungsstücken

und/oder in unmittelbarem Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe

der Leistungen des Kommunikationsdesigners namentlich zu nennen, soweit

eine Nennung nicht gänzlich branchenunüblich ist.

 

7. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten

7.1 Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von abnahmefähigen Entwürfen,

Reinzeichnungen, Konzeptionen, das Manuskriptstudium, die Drucküberwachung

oder zusätzliche Korrekturläufe werden nach dem Zeitaufwand entsprechend

AGD Vergütungstarif Design in der jeweils aktuellen Fassung gesondert berechnet.

7.2 Der Kommunikationsdesigner ist nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber

berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen

und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich,

dem Kommunikationsdesigner entsprechende Vollmacht zu erteilen.

7.3 Soweit im Einzelfall nach vorheriger Abstimmung Verträge über notwendige

Fremd leistungen im Namen und für Rechnung des Kommunikationsdesigners ab -

geschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, den Kommunikationsdesigner

im Innenverhältnis von sämtlichen Vergütungsansprüchen freizustellen, die sich aus

dem Vertragsabschluss ergeben. Der Kommunikationsdesigner ist in Abweichung zu

Ziffer 4.1 berechtigt, diese Kosten in Rechnung zu stellen, sobald sie von dem Dritten in

Rechnung gestellt werden.

7.4 Auslagen für notwendige technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle

Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen,

Satz und Druck etc. sind nach vorheriger Abstimmung vom Auftraggeber zu erstatten.

7.5 Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu

unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber

zu erstatten.

 

8. Eigentum an Entwürfen und Daten

8.1 An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt,

nicht jedoch das Eigentum übertragen, falls nicht etwas anderes vereinbart wurde oder

sich aus dem Vertragszweck etwas anderes ergibt.

8.2 Die Originale sind dem Kommunikationsdesigner nach angemessener Frist unbeschädigt

zurückzugeben, falls nicht etwas anderes vereinbart wurde oder aus dem Vertragszweck

sich etwas anderes ergibt. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber

die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die

Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.

8.3 Die in Erfüllung des Vertrages entstehenden Daten und Dateien verbleiben im

Eigentum des Kommunikationsdesigners. Dieser ist nicht verpflichtet, Daten und Da tei -

en an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber deren Herausgabe, so

ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

8.4 Hat der Kommunikationsdesigner dem Auftraggeber Daten und Dateien, insbesondere

sogenannte »offene« Dateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger

Zustimmung des Designers geändert werden, es sei denn, aus dem Vertragszweck

ergibt sich etwas anderes.

8.5 Die Versendung sämtlicher in Ziffer 8.1 bis 8.4 genannten Gegenstände erfolgt für

Rechnung des Auftraggebers und, sofern der Auftraggeber kein Verbraucher ist, auf

Gefahr des Auftraggebers.

 

9. Korrektur, Produktionsüberwachung, Belegexemplare und Eigenwerbung

9.1 Vor Ausführung einer Vervielfältigung sind dem Kommunikationsdesigner Korrekturmuster

vorzulegen.

9.2 Die Produktionsüberwachung durch den Kommunikationsdesigner erfolgt nur

aufgrund besonderer Vereinbarung.

9.3 Von allen vervielfältigten Arbeiten überl.sst der Auftraggeber dem Kommunika -

tionsdesigner bis zu zehn einwandfreie Belegexemplare unentgeltlich, falls nicht etwas

anderes vereinbart wurde oder aus dem Vertragszweck sich etwas anderes ergibt.

9.4 Der Kommunikationsdesigner ist berechtigt, diese Muster und sämtliche in Erfüllung

des Vertrages entstehenden Arbeiten zum Zwecke der Eigenwerbung in sämtlichen

Medien unter namentlicher Nennung des Auftraggebers zu verwenden und im übrigen

auf das Tätigwerden für den Auftraggeber hinzuweisen, sofern der Kommunikations -

designer nicht über ein etwaiges entgegenstehendes Geheimhaltungsinteresse des Auftraggebers

schriftlich in Kenntnis gesetzt wurde. Etwaige Rechte Dritter muss der Kommunikationsdesigner

für seine Werbezwecke selbst einholen.

 

10. Haftung

10.1 Der Kommunikationsdesigner haftet für entstandene Schäden z.B. an ihm überlassenen

Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts etc. nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,

es sei denn für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der

Gesundheit; für solche Schäden haftet der Kommunikationsdesigner auch bei Fahrlässigkeit.

Im übrigen haftet er für leichte Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt

wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung

ist (Kardinalpflicht).

10.2 Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt

werden, übernimmt der Kommunikationsdesigner gegenüber dem Auftraggeber keinerlei

Haftung, es sei denn, den Kommunikationsdesigner trifft gerade bei der Auswahl des

Dritten ein Verschulden. Der Kommunikationsdesigner tritt in diesen Fällen lediglich

als Vermittler auf.

10.3 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller dem Kommunika -

tionsdesigner übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung

nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber den Kommunika -

tionsdesigner von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

10.4 Der Auftraggeber hat Entwürfe oder Reinzeichnungen auf etwaige Mängel (Richtigkeit

von Bild, Text, Zahlen etc.) zu überprüfen und gegebenenfalls freizugeben. Für

solchermaßen vom Auftraggeber freigegebene Entwürfe oder Reinzeichnungen entfällt

jede Haftung des Kommunikationsdesigners für erkennbare Mängel. Dies gilt nicht,

wenn der Auftraggeber ein Verbraucher ist.

10.5 Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung

des Werks schriftlich beim Kommunikationsdesigner geltend zu machen. Zur

Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge.

10.6 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die rechtliche Zulässigkeit der Entwürfe und

sonstigen Arbeiten selbstständig und gewissenhaft prüfen zu lassen, bevor er die Entwürfe

und sonstigen Arbeiten im geschäftlichen Verkehr verwendet. Der Designer haftet

außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht für die rechtliche Zulässigkeit seiner

Entwürfe und sonstigen Arbeiten. Er wird den Auftraggeber auf rechtliche Bedenken

hinweisen, soweit sie ihm bekannt sind. Für die vom Auftraggeber zu vervielfältigenden

und freigegebenen Arbeiten entfällt jede weitergehende Haftung des Kommunika -

tionsdesigners.

 

11. Vertragsauflösung

Sollte der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig kündigen, erhält der Kommunikations -

designer die vereinbarte Vergütung, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen oder

durchgeführte oder böswillig unterlassene Ersatzaufträge anrechnen lassen (§ 649 BGB).

 

12. Schlussbestimmungen

12.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, sofern zulässig vereinbart, der Sitz des Kommunikationsdesigners.

12.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

Allgemeine Vertragsgrundlagen Produktdesign

(AVG-Produktdesign)

 

1. Allgemeines

1.1 Für alle Verträge über Produktdesign-Leistungen zwischen dem Produktdesigner

und dem Auftraggeber gelten ausschließlich die nachfolgenden AVG. Sie gelten auch

dann, wenn der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet und diese

entgegenstehende oder von den hier aufgeführten AVG abweichende Bedingungen enthalten.

1.2 Die AVG des Produktdesigners gelten auch, wenn der Produktdesigner in Kenntnis

entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichender Bedingungen

des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.

1.3 Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur dann gültig,

wenn ihnen der Produktdesigner ausdrücklich schriftlich zustimmt.

2. Vertragsgegenstand

Der Gegenstand des Vertrages richtet sich nach den Individualvereinbarungen der Parteien.

Der Produktdesigner schuldet keine Leistungen, die nicht ausdrücklich individuell

vereinbart wurden.

Geschuldet ist die Übergabe der Entwürfe in einer Art und Weise, die die Herstellung

der sich aus dem Vertrags-/Auftragszweck ergebenden Produkte ermöglicht; die

Übergabe sogenannter »offener« Dateien ist grundsätzlich nicht geschuldet.

 

3. Vergütung

3.1 Sämtliche Leistungen, die der Produktdesigner für den Auftraggeber erbringt,

sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.

Wünscht der Auftraggeber während oder nach Leistungserbringung des Produktdesigners

Sonder- und/oder Mehrleistungen des Produktdesigners, so folgt daraus eine ergänzende

Vergütungspflicht.

Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu

vertreten hat, so kann der Produktdesigner eine angemessene Erhöhung der Vergütung

verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche

geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt

davon unberührt.

3.2 Die Vergütung gliedert sich in die Vergütung für die Entwürfe der verschiedenen

Auftragsphasen (Entwurfshonoraranteil) sowie die Vergütung für die Nutzung der Entwürfe

(Nutzungshonoraranteil).

Das Nutzungshonorar wird nach dem vertraglich vereinbarten Nutzungsumfang

bestimmt. Weitergehende Nutzungen müssen ergänzend vergütet werden. Vorbehaltlich

anderweitiger Vereinbarungen erfolgt die Vergütung auf der Grundlage des jeweils aktuellen

AGD Vergütungstarifs Design, wie er zwischen der Allianz deutscher Designer

(AGD) und der Vereinigung Selbstständige Design-Studios (SDSt) geschlossen wurde.

Der AGD Vergütungstarif Design kann jederzeit beim Auftragnehmer angefordert

werden.

3.3 Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer

zu zahlen sind.

3.4 Vorschläge des Auftraggebers bzw. seiner Mitarbeiter oder seine bzw. deren sonstige

Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung.

 

4. Fälligkeit der Vergütung, Abnahme, Verzug

4.1 Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist . der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung,

. nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, . bei der Abnahme zur Zahlung

fällig.

4.2 Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert

werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. M.ngelansprüche hinsichtlich

der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen.

4.3 Bei Zahlungsverzug kann der Produktdesigner bei Rechtsgeschäften, an denen ein

Verbraucher nicht beteiligt ist, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen

Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a., bei Rechtsgeschäften, an denen ein

Verbraucher beteiligt ist, in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der

Europäischen Zentralbank verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen

höheren Schadens bleibt vorbehalten.

 

5. Nutzungsrechte

5.1 Die Entwürfe, Entwicklungen, Ausarbeitungen, Zeichnungen und sonstigen

Arbeiten dürfen nur für den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und

inhaltlich) verwendet werden. Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang

(zeitlich, räumlich und inhaltlich) hinaus ist nicht gestattet und berechtigt den Produktdesigner

zur Geltendmachung eines zusätzlichen Nutzungshonorars sowie im Falle

eines urheberrechtlichen Schutzes der Leistungen zur Geltendmachung von Unterlassungs-

und Schadensersatzansprüchen. Jede auch nur teilweise Nachahmung einer von

Rechts wegen geschützten Leistung ist unzulässig.

5.2 Sämtliche Entwürfe, Entwicklungen, Ausarbeitungen, Zeichnungen und sonstigen

Arbeiten des Produktdesigners werden dem Auftraggeber im Sinne des § 18 Abs. 1

UWG anvertraut. Eine unbefugte Verwertung oder Mitteilung an Dritte außerhalb der

vertraglichen Vereinbarung der Parteien ist unzulässig.

5.3 Der Produktdesigner räumt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Vertragszweck

erforderlichen Nutzungsrechte an seinen rechtlich geschützten Leistungen ein.

Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird im Zweifel jeweils nur das einfache Nutzungsrecht

eingeräumt.

5.4 Jede Übertragung oder Teilübertragung von Nutzungsrechten und jede Einräumung

von Unterlizenzen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Produktdesigners.

5.5 Die Nutzungsrechte gehen Zug um Zug mit der vollständigen Bezahlung der Vergütung

für den Entwurf und die Ausarbeitung (vgl. Ziffer 3) auf den Auftraggeber über.

5.6 Geschützte Entwürfe, Entwicklungen, Ausarbeitungen, Zeichnungen und sonstige

Arbeiten dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Produktdesigners weder im Original

noch bei der Serienfertigung verändert werden.

 

6. Namensnennungspflicht

Der Produktdesigner ist auf oder in unmittelbarer Nähe zu den Vervielfältigungsstücken

und/oder in unmittelbarem Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe

der Leistungen des Produktdesigners namentlich zu nennen, soweit eine Nennung nicht

gänzlich branchenunüblich ist.

 

7. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten

7.1 Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von abnahmefähigen Entwürfen,

Entwicklungen, Ausarbeitungen, Zeichnungen und sonstige Arbeiten oder

zusätzliche Korrekturläufe etc. werden nach dem Zeitaufwand entsprechend AGD Vergütungstarif

Design in der jeweils aktuellen Fassung gesondert berechnet

7.2 Der Produktdesigner ist nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber

berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für

Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Produktdesigner

entsprechende Vollmacht zu erteilen.

7.3 Soweit im Einzelfall nach vorheriger Abstimmung Verträge über notwendige

Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Produktdesigners abgeschlossen

werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, den Produktdesigner im Innenverhältnis von

sämtlichen Vergütungsansprüchen freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss

ergeben. Der Produktdesigner ist in Abweichung zu Ziffer 4.1 berechtigt, diese Kosten in

Rechnung zu stellen, sobald sie von dem Dritten in Rechnung gestellt werden.

7.4 Auslagen für notwendige technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle

Materialien, für die Anfertigung von Modellen und Fotos etc. sind nach vorheriger

Abstimmung vom Auftraggeber zu erstatten.

7.5 Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu

unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu

erstatten.

 

8. Eigentum an Entwürfen und Daten

8.1 An Entwürfen und sonstigen Ergebnissen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt,

nicht jedoch das Eigentum übertragen, falls nicht etwas anderes vereinbart wurde

oder aus dem Vertragszweck sich etwas anderes ergibt.

8.2 Die Originale sind dem Produktdesigner nach angemessener Frist unbeschädigt

zurückzugeben, falls nicht etwas anderes vereinbart wurde oder aus dem Vertragszweck

sich etwas anderes ergibt. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die

Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung

eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.

8.3 Die in Erfüllung des Vertrages entstehenden Daten und Dateien verbleiben im

Eigentum des Produktdesigners. Dieser ist nicht verpflichtet, Daten und Dateien an den

Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber deren Herausgabe, so ist dies

gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

8.4 Hat der Produktdesigner dem Auftraggeber Daten und Dateien, insbesondere

sogenannte »offene« Dateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger

Zustimmung des Produktdesigners geändert werden, es sei denn aus dem Vertragszweck

ergibt sich etwas anderes.

8.5 Die Versendung sämtlicher in Ziffer 8.1 bis 8.4 genannten Gegenstände erfolgt auf

Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers und, sofern Auftraggeber kein Verbraucher

ist, auf Gefahr des Auftraggebers.

 

9. Korrektur, Produktionsüberwachung, Produkt-Exemplare und Eigenwerbung

9.1 Für den Fall der Serienfertigung ist der Prototyp vor Beginn der Serienfertigung

dem Produktdesigner vorzulegen.

9.2 Die Produktionsüberwachung durch den Produktdesigner erfolgt nur aufgrund

besonderer Vereinbarung.

9.3 Von allen vervielfältigten Arbeiten überl.sst der Auftraggeber dem Produktdesigner

fünf unbeschädigte Produktexemplare unentgeltlich, falls nicht etwas anderes vereinbart

wurde oder aus dem Vertragszweck sich etwas anderes ergibt.

9.4 Der Produktdesigner ist berechtigt, diese Muster und sämtliche in Erfüllung des

Vertrages entstehenden Arbeiten zum Zwecke der Eigenwerbung in sämtlichen Medien

unter namentlicher Nennung des Auftraggebers zu verwenden und im übrigen auf das

Tätigwerden für den Auftraggeber hinzuweisen, sofern Produktdesigner nicht über ein

etwaiges entgegenstehendes Geheimhaltungsinteresse des Auftraggebers schriftlich in

Kenntnis gesetzt wurde. Etwaige Rechte Dritter muss der Produktdesigner für seine

Werbezwecke selbst einholen.

 

10. Haftung

10.1 Der Produktdesigner haftet für entstandene Schäden z.B. an ihm überlassenen

Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts etc. nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, es sei

denn für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; für

solche Schäden haftet der Produktdesigner auch bei Fahrlässigkeit. Im übrigen haftet er

für leichte Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die

Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht).

10.2 Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt

werden, übernimmt der Produktdesigner gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung,

es sei denn, den Produktdesigner trifft gerade bei der Auswahl des Dritten ein Verschulden.

Der Produktdesigner tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.

10.3 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller dem Produktdesigner

übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur

Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber den Produktdesigner von allen

Ersatzansprüchen Dritter frei.

10.4 Der Auftraggeber hat Entwürfe oder Konstruktionszeichnungen auf etwaige

Mängel (Richtigkeit von Bild, Text, Zahlen etc.) zu überprüfen und gegebenenfalls freizugeben.

Für solchermaßen vom Auftraggeber freigegebene Entwürfe oder Konstruktionszeichnungen

entfällt jede Haftung des Produktdesigners für erkennbare Mängel.

Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber ein Verbraucher ist.

10.5 Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung

des Werks schriftlich beim Produktdesigner geltend zu machen. Zur Wahrung

der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der M.ngelrüge.

10.6 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die rechtliche Zulässigkeit der Entwürfe und

sonstigen Arbeiten selbstständig und gewissenhaft prüfen zu lassen, bevor er die Ent-

würfe und sonstigen Arbeiten im geschäftlichen Verkehr verwendet. Der Designer haftet

außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht für die rechtliche Zulässigkeit seiner

Entwürfe und sonstigen Arbeiten. Er wird den Auftraggeber auf rechtliche Bedenken

hinweisen, soweit sie ihm bekannt sind. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Arbeiten

entfällt jede weitergehende Haftung des Produktdesigners.

 

11. Vertragsauflösung

Sollte der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig kündigen, erhält der Produktdesigner die

vereinbarte Vergütung, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen oder durchgeführte

oder böswillig unterlassene Ersatzaufträge anrechnen lassen (§ 649 BGB).

 

12. Schlussbestimmungen

12.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, sofern zulässig vereinbart, der Sitz des Produktdesigners.

12.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

Allgemeine Vertragsgrundlagen Fotodesign (AVG Fotodesign)

 

1. Allgemeines

1.1 Für alle Verträge über Fotodesign-Leistungen zwischen dem Fotodesigner und

dem Auftraggeber gelten ausschließlich die nachfolgenden AVG. Sie gelten auch dann,

wenn der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet und diese entgegenstehende

oder von den hier aufgeführten AVG abweichende Bedingungen enthalten.

1.2 Die AVG des Fotodesigners gelten auch, wenn der Fotodesigner in Kenntnis entgegenstehender

oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichender Bedingungen

des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.

1.3 Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur dann gültig,

wenn ihnen der Fotodesigner ausdrücklich schriftlich zustimmt.

2. Vertragsgegenstand

Der Gegenstand des Vertrages richtet sich nach den Individualvereinbarungen der

Parteien. Der Fotodesigner schuldet keine Leistungen, die nicht ausdrücklich individuell

vereinbart wurden.

Die Übergabe sogenannter »offener« Dateien ist grundsätzlich nicht geschuldet.

 

3. Vergütung

3.1 Die Anfertigung von Fotografien und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die der

Fotodesigner für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich

etwas anderes vereinbart ist.

Wünscht der Auftraggeber während oder nach Leistungserbringung des Foto designers

Sonder- und/oder Mehrleistungen des Fotodesigners, so folgt daraus eine ergänzende

Vergütungspflicht.

Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu

vertreten hat, so kann der Fotodesigner eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen.

Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche

geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt

davon unberührt.

3.2 Fotografien bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine

einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen

auf der Grundlage des jeweils aktuellen AGD Vergütungstarifs Design, wie er zwischen

der Allianz deutscher Designer (AGD) und der Vereinigung Selbstständige

Design-Studios (SDSt) geschlossen wurde.

Der Vergütungstarif Design wird dem Auftraggeber auf Anfrage vom Fotodesigner zur

Einsicht zur Verfügung gestellt.

3.3 Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer

zu zahlen sind.

3.4 Wird die für die Aufnahmearbeiten vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotodesigner

nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so ist ein vereinbartes Pauschalhonorar

entsprechend zu erhöhen. Ist ein Zeithonorar vereinbart, so erhält der

Fotodesigner auch für die Zeit, um die sich die Aufnahmearbeiten verlängern, den vereinbarten

Stunden- oder Tagessatz.

3.5 Für folgende Nebenkosten wird bereits mit Vertragsschluss die folgende Vergütung

vereinbart:

– Verbrauchsmaterialien und Kosten für technische Ausarbeitungen werden nach dem

tatsächlichen Aufwand gesondert berechnet.

– Fahrt- und Reisekosten, einschließlich Kosten für erforderliche Versicherungen, werden

im üblichen Umfang gesondert berechnet. Dabei wird bei Nutzung eines PKWs

der Durchschnitt eines Mittelklasse-PKW mit Abschreibung berechnet, derzeit

R 0.62/Kilometer entsprechend ADAC-Autokostenberechnung.

– Die Nachbearbeitung bei digitaler Produktion wird mit R 19.50 pro angefangenen

15 Minuten berechnet.

3.6 Vorschläge des Auftraggebers bzw. seiner Mitarbeiter oder seine bzw. deren sonstige

Mitarbeit haben keinen Einfluß auf die Höhe der Vergütung.

 

4. Fälligkeit der Vergütung, Abnahme, Verzug

4.1 Der Fotodesigner wählt die Fotografien aus, die er dem Auftraggeber bei Ab -

schluß der Produktion zur Abnahme vorlegt. Die Vergütung ist bei Ablieferung der

Fotografien fällig. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine ent -

sprechende Teilvergütung jeweils bei einer solchen Teilabnahme fällig. Erstreckt sich ein

Auftrag über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten oder erfordert er vom Fotodesigner

finanzielle Vorleistungen, die 25% der vereinbarten Vergütung übersteigen, so

sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar . der Gesamtvergütung bei

Auftragserteilung, . nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, . nach Ablieferung.

4.2 Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert

werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. M.ngelansprüche hinsichtlich

der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen.

4.3 Bei Zahlungsverzug kann der Fotodesigner bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher

nicht beteiligt ist, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz

der Europäischen Zentralbank p.a., bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher

beteiligt ist, in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen

Zentralbank verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens

bleibt vorbehalten.

 

5. Nutzungsrechte

5.1 Jeder dem Fotodesigner erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die

Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.

5.2 Die Fotografien dürfen nur für den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich,

räumlich und inhaltlich) verwendet werden. Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang

(zeitlich, räumlich und inhaltlich) hinaus ist nicht gestattet und berechtigt

den Fotodesigner zur Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen.

Jede auch nur teilweise Nachahmung einer Fotografie ist unzulässig.

5.3 Der Fotodesigner räumt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Vertragszweck

erforderlichen Nutzungsrechte ein. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird im Zweifel

jeweils nur das einfache Nutzungsrecht eingeräumt.

5.4 Jede Übertragung oder Teilübertragung von Nutzungsrechten und jede Einräumung

von Unterlizenzen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Foto designers.

5.5 Die Nutzungsrechte gehen Zug um Zug mit der vollständigen Bezahlung der vereinbarten

Vergütung auf den Auftraggeber über.

5.6 Originale, Negative und Abzüge der Fotografien dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung

des Fotodesigners weder im Original noch bei der Reproduktion digitalisiert

werden. Sie dürfen ebenso wenig wie digitale Fotodateien verändert (z.B. Montage,

fototechnische Verfremdung, Colorierung oder auch jede Veränderung bei der Bild -

wiedergabe wie Veröffentlichung in Ausschnitten) oder an Dritte weitergegeben werden.

 

6. Namensnennungspflicht

6.1 Der Fotodesigner ist auf oder in unmittelbarer Nähe zu den Vervielfältigungsstücken

und/oder in unmittelbarem Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe

der Leistungen des Fotodesigners namentlich zu nennen. Ein Verstoß gegen diese

Bestimmung berechtigt den Fotodesigner, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der

vereinbarten bzw. nach dem AGD Vergütungstarif Design (neueste Fassung) üblichen

Vergütung neben dieser zu verlangen.

6.2 Sollte eine Zustimmung des Fotodesigners zur Digitalisierung vorliegen, hat der

Auftraggeber bei der digitalen Erfassung und Nutzung sicher zu stellen, dass der Name

des Fotodesigners mit den Bilddaten elektronisch verknüpft wird und die Bilddaten in

Abprache mit dem Fotodesigner mit wirksamen technischen Schutzmaßnahmen versehen

werden.

 

7. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten

7.1 Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von abnahmefähigen

Fotografien, die Drucküberwachung oder zusätzliche Korrekturläufe werden nach dem

Zeitaufwand entsprechend AGD Vergütungstarif Design in der jeweils aktuellen Fassung

gesondert berechnet.

7.2 Der Fotodesigner ist nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber berechtigt,

die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung

des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Fotodesigner

entsprechende Vollmacht zu erteilen.

7.3 Soweit im Einzelfall nach vorheriger Abstimmung Verträge über notwendige

Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Fotodesigners abgeschlossen werden,

verpflichtet sich der Auftraggeber, den Fotodesigner im Innenverhältnis von sämtlichen

Vergütungsansprüchen freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben

(z.B. für Filmmaterial, Laborarbeiten, Fotomodelle und Reisen). Der Fotodesigner ist in

Abweichung zu Ziffer 4.1 berechtigt, diese Kosten in Rechnung zu stellen, sobald sie von

dem Dritten in Rechnung gestellt werden.

7.4 Auslagen für notwendige technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle

Materialien etc. sind nach vorheriger Abstimmung vom Auftraggeber zu erstatten.

7.5 Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu

unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu

erstatten.

 

8. Eigentum an Entwürfen und Daten

8.1 An Fotografien werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch das Eigen-

tum übertragen, falls nicht etwas anderes vereinbart wurde oder sich aus dem Vertragszweck

etwas anderes ergibt.

8.2 Sind die Originale dem Fotodesigner zurückzugeben, hat dies nach vereinbarter

– bzw. wenn nichts vereinbart wird – nach angemessener Frist und unbeschädigt zu

geschehen. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen,

die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind.

Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.

8.3 Die in Erfüllung des Vertrages entstehenden Daten und Dateien verbleiben im

Eigentum des Fotodesigners. Dieser ist nicht verpflichtet, Daten und Dateien an den

Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber deren Herausgabe, so ist dies

gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

8.4 Hat der Fotodesigner dem Auftraggeber Daten und Dateien zur Verfügung ge -

stellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung des Designers geändert werden.

8.5 Die Versendung sämtlicher in Ziffer 8.1 bis 8.4 genannten Gegenstände erfolgt auf

Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers und, sofern der Auftraggeber kein Verbraucher

ist, auf Gefahr des Auftraggebers.

 

9. Verlust, Beschädigung und verspätete Rückgabe von Fotomaterial

9.1 Sind Materialien dem Fotodesigner zurückzugeben und ist der Auftraggeber zur

Rückgabe des ihm überlassenen Materials in einwandfreiem Zustand nicht in der Lage,

so hat er Schadensersatz zu leisten. Der Fotodesigner ist in diesem Fall berechtigt,

R 1.000,00 für jedes Original und R 200,00 für jedes Duplikat zu verlangen, es sei denn,

der Auftraggeber weist nach, dass ein Schaden oder eine Wertminderung nicht entstanden

oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist. Dem Fotodesigner bleibt die

Geltendmachung eines höheren Schadensersatzanspruchs vorbehalten.

9.2 Bei Überschreitung der Frist nach Ziff. 8.2 und für den Fall, dass die Frist nicht

bestimmt ist, nach erfolgloser Bestimmung einer angemessenen Frist zur Rückgabe, ist

der Fotodesigner berechtigt, R 1,00 pro Tag und Original zu verlangen, niemals jedoch

mehr als 5% der Auftragssumme. Dem Auftraggeber ist der Nachweis gestattet, dass ein

Schaden oder eine Wertminderung nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die

Pauschale ist. Dem Fotodesigner bleibt die Geltendmachung eines höheren Schadensersatzanspruchs

vorbehalten.

 

10. Korrektur, Produktionsüberwachung, Belegexemplare und Eigenwerbung

10.1 Vor Ausführung einer Vervielfältigung sind dem Fotodesigner Korrekturmuster

vorzulegen.

10.2 Die Produktionsüberwachung durch den Fotodesigner erfolgt nur aufgrund be -

sonderer Vereinbarung.

10.3 Von allen vervielfältigten Arbeiten überl.sst der Auftraggeber dem Fotodesigner

bis zu zehn einwandfreie Belegexemplare unentgeltlich, falls nicht etwas anderes vereinbart

wurde oder aus dem Vertragszweck sich etwas anderes ergibt.

10.4 Der Fotodesigner ist berechtigt, diese Muster und sämtliche in Erfüllung des Vertrages

entstehenden Arbeiten zum Zwecke der Eigenwerbung in sämtlichen Medien

unter namentlicher Nennung des Auftraggebers zu verwenden und im übrigen auf das

Tätigwerden für den Auftraggeber hinzuweisen, sofern Fotodesigner nicht über ein

etwaiges entgegenstehendes Geheimhaltungsinteresse des Auftraggebers schriftlich in

Kenntnis gesetzt wurde. Etwaige Rechte Dritter muss der Fotodesigner für seine Werbezwecke

selbst einholen.

 

11. Haftung

11.1 Der Fotodesigner haftet für entstandene Schäden z.B. an ihm überlassenen

Gegenständen, Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts etc. nur bei Vorsatz und grober

Fahrlässigkeit, es sei denn für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder

der Gesundheit; für solche Schäden haftet der Fotodesigner auch bei Fahrlässigkeit. Im

übrigen haftet er für leichte Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren

Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht).

11.2 Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt

werden, übernimmt der Fotodesigner gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung,

es sei denn, den Fotodesigner trifft gerade bei der Auswahl des Dritten ein Verschulden.

Der Fotodesigner tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.

11.3 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller dem Fotodesigner

übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur

Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber den Fotodesigner von allen Ersatzansprüchen

Dritter frei.

11.4 Der Auftraggeber hat Fotografien auf etwaige Mängel zu überprüfen und gegebenenfalls

freizugeben. Für solchermaßen vom Auftraggeber freigegebenen Fotografien

entfällt jede Haftung des Fotodesigners für erkennbare Mängel. Dies gilt nicht, wenn

der Auftraggeber ein Verbraucher ist.

11.5 Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung

des Werks schriftlich beim Fotodesigner geltend zu machen. Zur Wahrung der

Frist genügt die rechtzeitige Absendung der M.ngelrüge.

11.6 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die rechtliche Zulässigkeit der Entwürfe und

sonstigen Arbeiten selbstständig und gewissenhaft prüfen zu lassen, bevor er die Entwürfe

und sonstigen Arbeiten im geschäftlichen Verkehr verwendet. Der Designer haftet

außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht für die rechtliche Zulässigkeit seiner

Entwürfe und sonstigen Arbeiten. Er wird den Auftraggeber auf rechtliche Bedenken

hinweisen, soweit sie ihm bekannt sind. Für die vom Auftraggeber zu vervielfältigenden

und freigegebenen Arbeiten entfällt jede weitergehende Haftung des Fotodesigners. Dies

gilt nicht, wenn der Auftraggeber ein Verbraucher ist.

 

12. Vertragsauflösung

Sollte der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig kündigen, erhält der Fotodesigner die vereinbarte

Vergütung, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen oder durchgeführte bzw.

böswillig unterlassene Ersatzaufträge anrechnen lassen (§ 649 BGB).

 

13. Schlussbestimmungen

13.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, sofern zulässig vereinbart, der Sitz des Fotodesigners.

13.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.