Allgemeine Vertragsgrundlagen Kommunikationsdesign (AVG-Kommunikationsdesign),
Allgemeine Vertragsgrundlagen Produktdesign (AVG-Produktdesign)
und Allgemeine Vertragsgrundlagen Fotodesign (AVG-Fotodesign)
nach den Vertragsgrundlagen des AGD (Allianz deutscher Designer e.V.)
Allgemeine Vertragsgrundlagen Kommunikationsdesign
(AVG Kommunikationsdesign)
1. Allgemeines
1.1 Für alle Verträge über Kommunikationsdesign-Leistungen zwischen dem Kommunikationsdesigner
und dem Auftraggeber gelten ausschließlich die nachfolgenden
AVG. Sie gelten auch dann, wenn der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen
verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten AVG abweichende
Bedingungen enthalten.
1.2 Die AVG des Kommunikationsdesigners gelten auch, wenn der Kommunika -
tionsdesigner in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Bedingungen
abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.
1.3 Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur dann gültig,
wenn ihnen der Kommunikationsdesigner ausdrücklich schriftlich zustimmt.
2. Vertragsgegenstand
Der Gegenstand des Vertrages richtet sich nach den Individualvereinbarungen der
Parteien. Der Kommunikationsdesigner schuldet keine Leistungen, die nicht ausdrücklich
individuell vereinbart wurden.
Geschuldet ist die Übergabe der Entwürfe in einer Art und Weise, die die Herstellung
der sich aus dem Vertrags-/Auftragszweck ergebenden Produkte ermöglicht; die Übergabe
sogenannter »offener« Dateien ist grundsätzlich nicht geschuldet.
3. Vergütung
3.1 Sämtliche Leistungen, die der Kommunikationsdesigner für den Auftraggeber
er bringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
Wünscht der Auftraggeber während oder nach Leistungserbringung des Kommunika -
tionsdesigners Sonder- und/oder Mehrleistungen des Kommunikationsdesigners, so
folgt daraus eine ergänzende Vergütungspflicht.
Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu
vertreten hat, so kann der Kommunikationsdesigner eine angemessene Erhöhung der
Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche
geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens
bleibt davon unberührt.
3.2 Die Vergütung setzt sich vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen aus einem
Entwurfshonorar und – soweit eine Nutzung der Leistungen vertraglich vorgesehen ist –
einem Nutzungshonorar zusammen. Das Nutzungshonorar wird nach dem vertraglich
vereinbarten Nutzungsumfang bestimmt. Weitergehende Nutzungen müssen ergänzend
bezahlt werden. Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen wird die Vergütung des
Entwurfs- und Nutzungshonorars nach dem jeweils aktuellen AGD Vergütungstarif
Design berechnet, wie er zwischen der Allianz deutscher Designer (AGD) und der Vereinigung
Selbstständige Design-Studios (SDSt) geschlossen wurde. Der AGD Vergütungstarif
Design kann jederzeit beim Auftragnehmer angefordert werden.
3.3 Vorschläge des Auftraggebers bzw. seiner Mitarbeiter oder seine bzw. deren sonstige
Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung.
4. Fälligkeit der Vergütung, Abnahme, Verzug
4.1 Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes fällig. Werden die bestellten Arbeiten
in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei einer solchen
Teilabnahme fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über einen Zeitraum von mehr als zwei
Monaten oder erfordert er vom Kommunikationsdesigner finanzielle Vorleistungen, die
25% des vereinbarten Honorars übersteigen, so sind angemessene Abschlagszahlungen
zu leisten, und zwar . der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, . nach Fertigstellung
von 50% der Arbeiten, . nach Ablieferung.
4.2 Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert
werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. M.ngelansprüche hinsichtlich
der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen.
4.3 Bei Zahlungsverzug kann der Kommunikationsdesigner bei Rechtsgeschäften, an
denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem
jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a., bei Rechtsgeschäften, an
denen ein Verbraucher beteiligt ist, in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz
der Europäischen Zentralbank verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen
höheren Schadens bleibt vorbehalten.
5. Nutzungsrechte
5.1 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen nur für den vereinbarten Nutzungsumfang
(zeitlich, räumlich und inhaltlich) verwendet werden. Jede Nutzung über den
vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) hinaus ist in jedem
Fall durch ein Nutzungshonorar gesondert zu vergüten. Sie ist bei rechtlich geschützten
Leistungen nicht gestattet und berechtigt den Kommunikationsdesigner neben der Forderung
eines ergänzenden Nutzungshonorar zur Geltendmachung von Unterlassungsund
Schadensersatzansprüchen. Jede auch nur teilweise Nachahmung eines rechtlich
geschützten Entwurfs oder einer rechtlich geschützten Reinzeichnung ist unzulässig.
Sämtliche Entwürfe, Reinzeichnungen, Konzeptionen und sonstige Leistungen des
Kommunikationsdesigners werden dem Auftraggeber im Sinne des § 18 Abs. 1 UWG
anvertraut. Eine unbefugte Verwertung oder Mitteilung an Dritte außerhalb der vertraglichen
Vereinbarung der Parteien ist unzulässig.
5.2 Der Kommunikationsdesigner räumt dem Auftraggeber die für den jeweiligen
Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte ein. Soweit nichts anderes vereinbart ist,
wird im Zweifel jeweils nur das einfache Nutzungsrecht eingeräumt.
5.3 Jede Übertragung oder Teilübertragung von Nutzungsrechten und jede Einräumung
von Unterlizenzen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Kommunikationsdesigners.
5.4 Die Nutzungsrechte gehen Zug um Zug mit der vollständigen Bezahlung der Vergütung
auf den Auftraggeber über.
5.5 Geschützte Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung
des Kommunikationsdesigners weder im Original noch bei der Reproduktion verändert
werden.
6. Namensnennungspflicht
Der Kommunikationsdesigner ist auf oder in unmittelbarer Nähe zu den Vervielfältigungsstücken
und/oder in unmittelbarem Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe
der Leistungen des Kommunikationsdesigners namentlich zu nennen, soweit
eine Nennung nicht gänzlich branchenunüblich ist.
7. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
7.1 Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von abnahmefähigen Entwürfen,
Reinzeichnungen, Konzeptionen, das Manuskriptstudium, die Drucküberwachung
oder zusätzliche Korrekturläufe werden nach dem Zeitaufwand entsprechend
AGD Vergütungstarif Design in der jeweils aktuellen Fassung gesondert berechnet.
7.2 Der Kommunikationsdesigner ist nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber
berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen
und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich,
dem Kommunikationsdesigner entsprechende Vollmacht zu erteilen.
7.3 Soweit im Einzelfall nach vorheriger Abstimmung Verträge über notwendige
Fremd leistungen im Namen und für Rechnung des Kommunikationsdesigners ab -
geschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, den Kommunikationsdesigner
im Innenverhältnis von sämtlichen Vergütungsansprüchen freizustellen, die sich aus
dem Vertragsabschluss ergeben. Der Kommunikationsdesigner ist in Abweichung zu
Ziffer 4.1 berechtigt, diese Kosten in Rechnung zu stellen, sobald sie von dem Dritten in
Rechnung gestellt werden.
7.4 Auslagen für notwendige technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle
Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen,
Satz und Druck etc. sind nach vorheriger Abstimmung vom Auftraggeber zu erstatten.
7.5 Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu
unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber
zu erstatten.
8. Eigentum an Entwürfen und Daten
8.1 An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt,
nicht jedoch das Eigentum übertragen, falls nicht etwas anderes vereinbart wurde oder
sich aus dem Vertragszweck etwas anderes ergibt.
8.2 Die Originale sind dem Kommunikationsdesigner nach angemessener Frist unbeschädigt
zurückzugeben, falls nicht etwas anderes vereinbart wurde oder aus dem Vertragszweck
sich etwas anderes ergibt. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber
die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die
Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
8.3 Die in Erfüllung des Vertrages entstehenden Daten und Dateien verbleiben im
Eigentum des Kommunikationsdesigners. Dieser ist nicht verpflichtet, Daten und Da tei -
en an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber deren Herausgabe, so
ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
8.4 Hat der Kommunikationsdesigner dem Auftraggeber Daten und Dateien, insbesondere
sogenannte »offene« Dateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger
Zustimmung des Designers geändert werden, es sei denn, aus dem Vertragszweck
ergibt sich etwas anderes.
8.5 Die Versendung sämtlicher in Ziffer 8.1 bis 8.4 genannten Gegenstände erfolgt für
Rechnung des Auftraggebers und, sofern der Auftraggeber kein Verbraucher ist, auf
Gefahr des Auftraggebers.
9. Korrektur, Produktionsüberwachung, Belegexemplare und Eigenwerbung
9.1 Vor Ausführung einer Vervielfältigung sind dem Kommunikationsdesigner Korrekturmuster
vorzulegen.
9.2 Die Produktionsüberwachung durch den Kommunikationsdesigner erfolgt nur
aufgrund besonderer Vereinbarung.
9.3 Von allen vervielfältigten Arbeiten überl.sst der Auftraggeber dem Kommunika -
tionsdesigner bis zu zehn einwandfreie Belegexemplare unentgeltlich, falls nicht etwas
anderes vereinbart wurde oder aus dem Vertragszweck sich etwas anderes ergibt.
9.4 Der Kommunikationsdesigner ist berechtigt, diese Muster und sämtliche in Erfüllung
des Vertrages entstehenden Arbeiten zum Zwecke der Eigenwerbung in sämtlichen
Medien unter namentlicher Nennung des Auftraggebers zu verwenden und im übrigen
auf das Tätigwerden für den Auftraggeber hinzuweisen, sofern der Kommunikations -
designer nicht über ein etwaiges entgegenstehendes Geheimhaltungsinteresse des Auftraggebers
schriftlich in Kenntnis gesetzt wurde. Etwaige Rechte Dritter muss der Kommunikationsdesigner
für seine Werbezwecke selbst einholen.
10. Haftung
10.1 Der Kommunikationsdesigner haftet für entstandene Schäden z.B. an ihm überlassenen
Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts etc. nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
es sei denn für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit; für solche Schäden haftet der Kommunikationsdesigner auch bei Fahrlässigkeit.
Im übrigen haftet er für leichte Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt
wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung
ist (Kardinalpflicht).
10.2 Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt
werden, übernimmt der Kommunikationsdesigner gegenüber dem Auftraggeber keinerlei
Haftung, es sei denn, den Kommunikationsdesigner trifft gerade bei der Auswahl des
Dritten ein Verschulden. Der Kommunikationsdesigner tritt in diesen Fällen lediglich
als Vermittler auf.
10.3 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller dem Kommunika -
tionsdesigner übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung
nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber den Kommunika -
tionsdesigner von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
10.4 Der Auftraggeber hat Entwürfe oder Reinzeichnungen auf etwaige Mängel (Richtigkeit
von Bild, Text, Zahlen etc.) zu überprüfen und gegebenenfalls freizugeben. Für
solchermaßen vom Auftraggeber freigegebene Entwürfe oder Reinzeichnungen entfällt
jede Haftung des Kommunikationsdesigners für erkennbare Mängel. Dies gilt nicht,
wenn der Auftraggeber ein Verbraucher ist.
10.5 Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung
des Werks schriftlich beim Kommunikationsdesigner geltend zu machen. Zur
Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge.
10.6 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die rechtliche Zulässigkeit der Entwürfe und
sonstigen Arbeiten selbstständig und gewissenhaft prüfen zu lassen, bevor er die Entwürfe
und sonstigen Arbeiten im geschäftlichen Verkehr verwendet. Der Designer haftet
außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht für die rechtliche Zulässigkeit seiner
Entwürfe und sonstigen Arbeiten. Er wird den Auftraggeber auf rechtliche Bedenken
hinweisen, soweit sie ihm bekannt sind. Für die vom Auftraggeber zu vervielfältigenden
und freigegebenen Arbeiten entfällt jede weitergehende Haftung des Kommunika -
tionsdesigners.
11. Vertragsauflösung
Sollte der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig kündigen, erhält der Kommunikations -
designer die vereinbarte Vergütung, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen oder
durchgeführte oder böswillig unterlassene Ersatzaufträge anrechnen lassen (§ 649 BGB).
12. Schlussbestimmungen
12.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, sofern zulässig vereinbart, der Sitz des Kommunikationsdesigners.
12.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Allgemeine Vertragsgrundlagen Produktdesign
(AVG-Produktdesign)
1. Allgemeines
1.1 Für alle Verträge über Produktdesign-Leistungen zwischen dem Produktdesigner
und dem Auftraggeber gelten ausschließlich die nachfolgenden AVG. Sie gelten auch
dann, wenn der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet und diese
entgegenstehende oder von den hier aufgeführten AVG abweichende Bedingungen enthalten.
1.2 Die AVG des Produktdesigners gelten auch, wenn der Produktdesigner in Kenntnis
entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichender Bedingungen
des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.
1.3 Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur dann gültig,
wenn ihnen der Produktdesigner ausdrücklich schriftlich zustimmt.
2. Vertragsgegenstand
Der Gegenstand des Vertrages richtet sich nach den Individualvereinbarungen der Parteien.
Der Produktdesigner schuldet keine Leistungen, die nicht ausdrücklich individuell
vereinbart wurden.
Geschuldet ist die Übergabe der Entwürfe in einer Art und Weise, die die Herstellung
der sich aus dem Vertrags-/Auftragszweck ergebenden Produkte ermöglicht; die
Übergabe sogenannter »offener« Dateien ist grundsätzlich nicht geschuldet.
3. Vergütung
3.1 Sämtliche Leistungen, die der Produktdesigner für den Auftraggeber erbringt,
sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
Wünscht der Auftraggeber während oder nach Leistungserbringung des Produktdesigners
Sonder- und/oder Mehrleistungen des Produktdesigners, so folgt daraus eine ergänzende
Vergütungspflicht.
Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu
vertreten hat, so kann der Produktdesigner eine angemessene Erhöhung der Vergütung
verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche
geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt
davon unberührt.
3.2 Die Vergütung gliedert sich in die Vergütung für die Entwürfe der verschiedenen
Auftragsphasen (Entwurfshonoraranteil) sowie die Vergütung für die Nutzung der Entwürfe
(Nutzungshonoraranteil).
Das Nutzungshonorar wird nach dem vertraglich vereinbarten Nutzungsumfang
bestimmt. Weitergehende Nutzungen müssen ergänzend vergütet werden. Vorbehaltlich
anderweitiger Vereinbarungen erfolgt die Vergütung auf der Grundlage des jeweils aktuellen
AGD Vergütungstarifs Design, wie er zwischen der Allianz deutscher Designer
(AGD) und der Vereinigung Selbstständige Design-Studios (SDSt) geschlossen wurde.
Der AGD Vergütungstarif Design kann jederzeit beim Auftragnehmer angefordert
werden.
3.3 Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer
zu zahlen sind.
3.4 Vorschläge des Auftraggebers bzw. seiner Mitarbeiter oder seine bzw. deren sonstige
Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung.
4. Fälligkeit der Vergütung, Abnahme, Verzug
4.1 Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist . der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung,
. nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, . bei der Abnahme zur Zahlung
fällig.
4.2 Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert
werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. M.ngelansprüche hinsichtlich
der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen.
4.3 Bei Zahlungsverzug kann der Produktdesigner bei Rechtsgeschäften, an denen ein
Verbraucher nicht beteiligt ist, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen
Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a., bei Rechtsgeschäften, an denen ein
Verbraucher beteiligt ist, in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der
Europäischen Zentralbank verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen
höheren Schadens bleibt vorbehalten.
5. Nutzungsrechte
5.1 Die Entwürfe, Entwicklungen, Ausarbeitungen, Zeichnungen und sonstigen
Arbeiten dürfen nur für den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und
inhaltlich) verwendet werden. Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang
(zeitlich, räumlich und inhaltlich) hinaus ist nicht gestattet und berechtigt den Produktdesigner
zur Geltendmachung eines zusätzlichen Nutzungshonorars sowie im Falle
eines urheberrechtlichen Schutzes der Leistungen zur Geltendmachung von Unterlassungs-
und Schadensersatzansprüchen. Jede auch nur teilweise Nachahmung einer von
Rechts wegen geschützten Leistung ist unzulässig.
5.2 Sämtliche Entwürfe, Entwicklungen, Ausarbeitungen, Zeichnungen und sonstigen
Arbeiten des Produktdesigners werden dem Auftraggeber im Sinne des § 18 Abs. 1
UWG anvertraut. Eine unbefugte Verwertung oder Mitteilung an Dritte außerhalb der
vertraglichen Vereinbarung der Parteien ist unzulässig.
5.3 Der Produktdesigner räumt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Vertragszweck
erforderlichen Nutzungsrechte an seinen rechtlich geschützten Leistungen ein.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird im Zweifel jeweils nur das einfache Nutzungsrecht
eingeräumt.
5.4 Jede Übertragung oder Teilübertragung von Nutzungsrechten und jede Einräumung
von Unterlizenzen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Produktdesigners.
5.5 Die Nutzungsrechte gehen Zug um Zug mit der vollständigen Bezahlung der Vergütung
für den Entwurf und die Ausarbeitung (vgl. Ziffer 3) auf den Auftraggeber über.
5.6 Geschützte Entwürfe, Entwicklungen, Ausarbeitungen, Zeichnungen und sonstige
Arbeiten dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Produktdesigners weder im Original
noch bei der Serienfertigung verändert werden.
6. Namensnennungspflicht
Der Produktdesigner ist auf oder in unmittelbarer Nähe zu den Vervielfältigungsstücken
und/oder in unmittelbarem Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe
der Leistungen des Produktdesigners namentlich zu nennen, soweit eine Nennung nicht
gänzlich branchenunüblich ist.
7. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
7.1 Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von abnahmefähigen Entwürfen,
Entwicklungen, Ausarbeitungen, Zeichnungen und sonstige Arbeiten oder
zusätzliche Korrekturläufe etc. werden nach dem Zeitaufwand entsprechend AGD Vergütungstarif
Design in der jeweils aktuellen Fassung gesondert berechnet
7.2 Der Produktdesigner ist nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber
berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für
Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Produktdesigner
entsprechende Vollmacht zu erteilen.
7.3 Soweit im Einzelfall nach vorheriger Abstimmung Verträge über notwendige
Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Produktdesigners abgeschlossen
werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, den Produktdesigner im Innenverhältnis von
sämtlichen Vergütungsansprüchen freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss
ergeben. Der Produktdesigner ist in Abweichung zu Ziffer 4.1 berechtigt, diese Kosten in
Rechnung zu stellen, sobald sie von dem Dritten in Rechnung gestellt werden.
7.4 Auslagen für notwendige technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle
Materialien, für die Anfertigung von Modellen und Fotos etc. sind nach vorheriger
Abstimmung vom Auftraggeber zu erstatten.
7.5 Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu
unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu
erstatten.
8. Eigentum an Entwürfen und Daten
8.1 An Entwürfen und sonstigen Ergebnissen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt,
nicht jedoch das Eigentum übertragen, falls nicht etwas anderes vereinbart wurde
oder aus dem Vertragszweck sich etwas anderes ergibt.
8.2 Die Originale sind dem Produktdesigner nach angemessener Frist unbeschädigt
zurückzugeben, falls nicht etwas anderes vereinbart wurde oder aus dem Vertragszweck
sich etwas anderes ergibt. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die
Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung
eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
8.3 Die in Erfüllung des Vertrages entstehenden Daten und Dateien verbleiben im
Eigentum des Produktdesigners. Dieser ist nicht verpflichtet, Daten und Dateien an den
Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber deren Herausgabe, so ist dies
gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
8.4 Hat der Produktdesigner dem Auftraggeber Daten und Dateien, insbesondere
sogenannte »offene« Dateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger
Zustimmung des Produktdesigners geändert werden, es sei denn aus dem Vertragszweck
ergibt sich etwas anderes.
8.5 Die Versendung sämtlicher in Ziffer 8.1 bis 8.4 genannten Gegenstände erfolgt auf
Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers und, sofern Auftraggeber kein Verbraucher
ist, auf Gefahr des Auftraggebers.
9. Korrektur, Produktionsüberwachung, Produkt-Exemplare und Eigenwerbung
9.1 Für den Fall der Serienfertigung ist der Prototyp vor Beginn der Serienfertigung
dem Produktdesigner vorzulegen.
9.2 Die Produktionsüberwachung durch den Produktdesigner erfolgt nur aufgrund
besonderer Vereinbarung.
9.3 Von allen vervielfältigten Arbeiten überl.sst der Auftraggeber dem Produktdesigner
fünf unbeschädigte Produktexemplare unentgeltlich, falls nicht etwas anderes vereinbart
wurde oder aus dem Vertragszweck sich etwas anderes ergibt.
9.4 Der Produktdesigner ist berechtigt, diese Muster und sämtliche in Erfüllung des
Vertrages entstehenden Arbeiten zum Zwecke der Eigenwerbung in sämtlichen Medien
unter namentlicher Nennung des Auftraggebers zu verwenden und im übrigen auf das
Tätigwerden für den Auftraggeber hinzuweisen, sofern Produktdesigner nicht über ein
etwaiges entgegenstehendes Geheimhaltungsinteresse des Auftraggebers schriftlich in
Kenntnis gesetzt wurde. Etwaige Rechte Dritter muss der Produktdesigner für seine
Werbezwecke selbst einholen.
10. Haftung
10.1 Der Produktdesigner haftet für entstandene Schäden z.B. an ihm überlassenen
Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts etc. nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, es sei
denn für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; für
solche Schäden haftet der Produktdesigner auch bei Fahrlässigkeit. Im übrigen haftet er
für leichte Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die
Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht).
10.2 Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt
werden, übernimmt der Produktdesigner gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung,
es sei denn, den Produktdesigner trifft gerade bei der Auswahl des Dritten ein Verschulden.
Der Produktdesigner tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.
10.3 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller dem Produktdesigner
übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur
Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber den Produktdesigner von allen
Ersatzansprüchen Dritter frei.
10.4 Der Auftraggeber hat Entwürfe oder Konstruktionszeichnungen auf etwaige
Mängel (Richtigkeit von Bild, Text, Zahlen etc.) zu überprüfen und gegebenenfalls freizugeben.
Für solchermaßen vom Auftraggeber freigegebene Entwürfe oder Konstruktionszeichnungen
entfällt jede Haftung des Produktdesigners für erkennbare Mängel.
Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber ein Verbraucher ist.
10.5 Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung
des Werks schriftlich beim Produktdesigner geltend zu machen. Zur Wahrung
der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der M.ngelrüge.
10.6 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die rechtliche Zulässigkeit der Entwürfe und
sonstigen Arbeiten selbstständig und gewissenhaft prüfen zu lassen, bevor er die Ent-
würfe und sonstigen Arbeiten im geschäftlichen Verkehr verwendet. Der Designer haftet
außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht für die rechtliche Zulässigkeit seiner
Entwürfe und sonstigen Arbeiten. Er wird den Auftraggeber auf rechtliche Bedenken
hinweisen, soweit sie ihm bekannt sind. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Arbeiten
entfällt jede weitergehende Haftung des Produktdesigners.
11. Vertragsauflösung
Sollte der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig kündigen, erhält der Produktdesigner die
vereinbarte Vergütung, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen oder durchgeführte
oder böswillig unterlassene Ersatzaufträge anrechnen lassen (§ 649 BGB).
12. Schlussbestimmungen
12.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, sofern zulässig vereinbart, der Sitz des Produktdesigners.
12.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Allgemeine Vertragsgrundlagen Fotodesign (AVG Fotodesign)
1. Allgemeines
1.1 Für alle Verträge über Fotodesign-Leistungen zwischen dem Fotodesigner und
dem Auftraggeber gelten ausschließlich die nachfolgenden AVG. Sie gelten auch dann,
wenn der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet und diese entgegenstehende
oder von den hier aufgeführten AVG abweichende Bedingungen enthalten.
1.2 Die AVG des Fotodesigners gelten auch, wenn der Fotodesigner in Kenntnis entgegenstehender
oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichender Bedingungen
des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.
1.3 Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur dann gültig,
wenn ihnen der Fotodesigner ausdrücklich schriftlich zustimmt.
2. Vertragsgegenstand
Der Gegenstand des Vertrages richtet sich nach den Individualvereinbarungen der
Parteien. Der Fotodesigner schuldet keine Leistungen, die nicht ausdrücklich individuell
vereinbart wurden.
Die Übergabe sogenannter »offener« Dateien ist grundsätzlich nicht geschuldet.
3. Vergütung
3.1 Die Anfertigung von Fotografien und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die der
Fotodesigner für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich
etwas anderes vereinbart ist.
Wünscht der Auftraggeber während oder nach Leistungserbringung des Foto designers
Sonder- und/oder Mehrleistungen des Fotodesigners, so folgt daraus eine ergänzende
Vergütungspflicht.
Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu
vertreten hat, so kann der Fotodesigner eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen.
Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche
geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt
davon unberührt.
3.2 Fotografien bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine
einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen
auf der Grundlage des jeweils aktuellen AGD Vergütungstarifs Design, wie er zwischen
der Allianz deutscher Designer (AGD) und der Vereinigung Selbstständige
Design-Studios (SDSt) geschlossen wurde.
Der Vergütungstarif Design wird dem Auftraggeber auf Anfrage vom Fotodesigner zur
Einsicht zur Verfügung gestellt.
3.3 Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer
zu zahlen sind.
3.4 Wird die für die Aufnahmearbeiten vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotodesigner
nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so ist ein vereinbartes Pauschalhonorar
entsprechend zu erhöhen. Ist ein Zeithonorar vereinbart, so erhält der
Fotodesigner auch für die Zeit, um die sich die Aufnahmearbeiten verlängern, den vereinbarten
Stunden- oder Tagessatz.
3.5 Für folgende Nebenkosten wird bereits mit Vertragsschluss die folgende Vergütung
vereinbart:
– Verbrauchsmaterialien und Kosten für technische Ausarbeitungen werden nach dem
tatsächlichen Aufwand gesondert berechnet.
– Fahrt- und Reisekosten, einschließlich Kosten für erforderliche Versicherungen, werden
im üblichen Umfang gesondert berechnet. Dabei wird bei Nutzung eines PKWs
der Durchschnitt eines Mittelklasse-PKW mit Abschreibung berechnet, derzeit
R 0.62/Kilometer entsprechend ADAC-Autokostenberechnung.
– Die Nachbearbeitung bei digitaler Produktion wird mit R 19.50 pro angefangenen
15 Minuten berechnet.
3.6 Vorschläge des Auftraggebers bzw. seiner Mitarbeiter oder seine bzw. deren sonstige
Mitarbeit haben keinen Einfluß auf die Höhe der Vergütung.
4. Fälligkeit der Vergütung, Abnahme, Verzug
4.1 Der Fotodesigner wählt die Fotografien aus, die er dem Auftraggeber bei Ab -
schluß der Produktion zur Abnahme vorlegt. Die Vergütung ist bei Ablieferung der
Fotografien fällig. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine ent -
sprechende Teilvergütung jeweils bei einer solchen Teilabnahme fällig. Erstreckt sich ein
Auftrag über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten oder erfordert er vom Fotodesigner
finanzielle Vorleistungen, die 25% der vereinbarten Vergütung übersteigen, so
sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar . der Gesamtvergütung bei
Auftragserteilung, . nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, . nach Ablieferung.
4.2 Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert
werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. M.ngelansprüche hinsichtlich
der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen.
4.3 Bei Zahlungsverzug kann der Fotodesigner bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher
nicht beteiligt ist, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz
der Europäischen Zentralbank p.a., bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher
beteiligt ist, in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen
Zentralbank verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens
bleibt vorbehalten.
5. Nutzungsrechte
5.1 Jeder dem Fotodesigner erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die
Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.
5.2 Die Fotografien dürfen nur für den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich,
räumlich und inhaltlich) verwendet werden. Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang
(zeitlich, räumlich und inhaltlich) hinaus ist nicht gestattet und berechtigt
den Fotodesigner zur Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen.
Jede auch nur teilweise Nachahmung einer Fotografie ist unzulässig.
5.3 Der Fotodesigner räumt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Vertragszweck
erforderlichen Nutzungsrechte ein. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird im Zweifel
jeweils nur das einfache Nutzungsrecht eingeräumt.
5.4 Jede Übertragung oder Teilübertragung von Nutzungsrechten und jede Einräumung
von Unterlizenzen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Foto designers.
5.5 Die Nutzungsrechte gehen Zug um Zug mit der vollständigen Bezahlung der vereinbarten
Vergütung auf den Auftraggeber über.
5.6 Originale, Negative und Abzüge der Fotografien dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung
des Fotodesigners weder im Original noch bei der Reproduktion digitalisiert
werden. Sie dürfen ebenso wenig wie digitale Fotodateien verändert (z.B. Montage,
fototechnische Verfremdung, Colorierung oder auch jede Veränderung bei der Bild -
wiedergabe wie Veröffentlichung in Ausschnitten) oder an Dritte weitergegeben werden.
6. Namensnennungspflicht
6.1 Der Fotodesigner ist auf oder in unmittelbarer Nähe zu den Vervielfältigungsstücken
und/oder in unmittelbarem Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe
der Leistungen des Fotodesigners namentlich zu nennen. Ein Verstoß gegen diese
Bestimmung berechtigt den Fotodesigner, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der
vereinbarten bzw. nach dem AGD Vergütungstarif Design (neueste Fassung) üblichen
Vergütung neben dieser zu verlangen.
6.2 Sollte eine Zustimmung des Fotodesigners zur Digitalisierung vorliegen, hat der
Auftraggeber bei der digitalen Erfassung und Nutzung sicher zu stellen, dass der Name
des Fotodesigners mit den Bilddaten elektronisch verknüpft wird und die Bilddaten in
Abprache mit dem Fotodesigner mit wirksamen technischen Schutzmaßnahmen versehen
werden.
7. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
7.1 Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von abnahmefähigen
Fotografien, die Drucküberwachung oder zusätzliche Korrekturläufe werden nach dem
Zeitaufwand entsprechend AGD Vergütungstarif Design in der jeweils aktuellen Fassung
gesondert berechnet.
7.2 Der Fotodesigner ist nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber berechtigt,
die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung
des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Fotodesigner
entsprechende Vollmacht zu erteilen.
7.3 Soweit im Einzelfall nach vorheriger Abstimmung Verträge über notwendige
Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Fotodesigners abgeschlossen werden,
verpflichtet sich der Auftraggeber, den Fotodesigner im Innenverhältnis von sämtlichen
Vergütungsansprüchen freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben
(z.B. für Filmmaterial, Laborarbeiten, Fotomodelle und Reisen). Der Fotodesigner ist in
Abweichung zu Ziffer 4.1 berechtigt, diese Kosten in Rechnung zu stellen, sobald sie von
dem Dritten in Rechnung gestellt werden.
7.4 Auslagen für notwendige technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle
Materialien etc. sind nach vorheriger Abstimmung vom Auftraggeber zu erstatten.
7.5 Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu
unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu
erstatten.
8. Eigentum an Entwürfen und Daten
8.1 An Fotografien werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch das Eigen-
tum übertragen, falls nicht etwas anderes vereinbart wurde oder sich aus dem Vertragszweck
etwas anderes ergibt.
8.2 Sind die Originale dem Fotodesigner zurückzugeben, hat dies nach vereinbarter
– bzw. wenn nichts vereinbart wird – nach angemessener Frist und unbeschädigt zu
geschehen. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen,
die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind.
Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
8.3 Die in Erfüllung des Vertrages entstehenden Daten und Dateien verbleiben im
Eigentum des Fotodesigners. Dieser ist nicht verpflichtet, Daten und Dateien an den
Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber deren Herausgabe, so ist dies
gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
8.4 Hat der Fotodesigner dem Auftraggeber Daten und Dateien zur Verfügung ge -
stellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung des Designers geändert werden.
8.5 Die Versendung sämtlicher in Ziffer 8.1 bis 8.4 genannten Gegenstände erfolgt auf
Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers und, sofern der Auftraggeber kein Verbraucher
ist, auf Gefahr des Auftraggebers.
9. Verlust, Beschädigung und verspätete Rückgabe von Fotomaterial
9.1 Sind Materialien dem Fotodesigner zurückzugeben und ist der Auftraggeber zur
Rückgabe des ihm überlassenen Materials in einwandfreiem Zustand nicht in der Lage,
so hat er Schadensersatz zu leisten. Der Fotodesigner ist in diesem Fall berechtigt,
R 1.000,00 für jedes Original und R 200,00 für jedes Duplikat zu verlangen, es sei denn,
der Auftraggeber weist nach, dass ein Schaden oder eine Wertminderung nicht entstanden
oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist. Dem Fotodesigner bleibt die
Geltendmachung eines höheren Schadensersatzanspruchs vorbehalten.
9.2 Bei Überschreitung der Frist nach Ziff. 8.2 und für den Fall, dass die Frist nicht
bestimmt ist, nach erfolgloser Bestimmung einer angemessenen Frist zur Rückgabe, ist
der Fotodesigner berechtigt, R 1,00 pro Tag und Original zu verlangen, niemals jedoch
mehr als 5% der Auftragssumme. Dem Auftraggeber ist der Nachweis gestattet, dass ein
Schaden oder eine Wertminderung nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die
Pauschale ist. Dem Fotodesigner bleibt die Geltendmachung eines höheren Schadensersatzanspruchs
vorbehalten.
10. Korrektur, Produktionsüberwachung, Belegexemplare und Eigenwerbung
10.1 Vor Ausführung einer Vervielfältigung sind dem Fotodesigner Korrekturmuster
vorzulegen.
10.2 Die Produktionsüberwachung durch den Fotodesigner erfolgt nur aufgrund be -
sonderer Vereinbarung.
10.3 Von allen vervielfältigten Arbeiten überl.sst der Auftraggeber dem Fotodesigner
bis zu zehn einwandfreie Belegexemplare unentgeltlich, falls nicht etwas anderes vereinbart
wurde oder aus dem Vertragszweck sich etwas anderes ergibt.
10.4 Der Fotodesigner ist berechtigt, diese Muster und sämtliche in Erfüllung des Vertrages
entstehenden Arbeiten zum Zwecke der Eigenwerbung in sämtlichen Medien
unter namentlicher Nennung des Auftraggebers zu verwenden und im übrigen auf das
Tätigwerden für den Auftraggeber hinzuweisen, sofern Fotodesigner nicht über ein
etwaiges entgegenstehendes Geheimhaltungsinteresse des Auftraggebers schriftlich in
Kenntnis gesetzt wurde. Etwaige Rechte Dritter muss der Fotodesigner für seine Werbezwecke
selbst einholen.
11. Haftung
11.1 Der Fotodesigner haftet für entstandene Schäden z.B. an ihm überlassenen
Gegenständen, Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts etc. nur bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit, es sei denn für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit; für solche Schäden haftet der Fotodesigner auch bei Fahrlässigkeit. Im
übrigen haftet er für leichte Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren
Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht).
11.2 Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt
werden, übernimmt der Fotodesigner gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung,
es sei denn, den Fotodesigner trifft gerade bei der Auswahl des Dritten ein Verschulden.
Der Fotodesigner tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.
11.3 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller dem Fotodesigner
übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur
Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber den Fotodesigner von allen Ersatzansprüchen
Dritter frei.
11.4 Der Auftraggeber hat Fotografien auf etwaige Mängel zu überprüfen und gegebenenfalls
freizugeben. Für solchermaßen vom Auftraggeber freigegebenen Fotografien
entfällt jede Haftung des Fotodesigners für erkennbare Mängel. Dies gilt nicht, wenn
der Auftraggeber ein Verbraucher ist.
11.5 Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung
des Werks schriftlich beim Fotodesigner geltend zu machen. Zur Wahrung der
Frist genügt die rechtzeitige Absendung der M.ngelrüge.
11.6 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die rechtliche Zulässigkeit der Entwürfe und
sonstigen Arbeiten selbstständig und gewissenhaft prüfen zu lassen, bevor er die Entwürfe
und sonstigen Arbeiten im geschäftlichen Verkehr verwendet. Der Designer haftet
außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht für die rechtliche Zulässigkeit seiner
Entwürfe und sonstigen Arbeiten. Er wird den Auftraggeber auf rechtliche Bedenken
hinweisen, soweit sie ihm bekannt sind. Für die vom Auftraggeber zu vervielfältigenden
und freigegebenen Arbeiten entfällt jede weitergehende Haftung des Fotodesigners. Dies
gilt nicht, wenn der Auftraggeber ein Verbraucher ist.
12. Vertragsauflösung
Sollte der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig kündigen, erhält der Fotodesigner die vereinbarte
Vergütung, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen oder durchgeführte bzw.
böswillig unterlassene Ersatzaufträge anrechnen lassen (§ 649 BGB).
13. Schlussbestimmungen
13.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, sofern zulässig vereinbart, der Sitz des Fotodesigners.
13.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.